AGB Brima Reisen 

Stand Januar 2022

 

 

Vorvertragliche Unterrichtung des Reisenden bei einer
Pauschalreise nach
§ 651a BGB i.V.m. Art. 250 § 2 I EBGBG

 

 

Sehr geehrter zukünftiger Kunde, 

 

bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.

 

Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. 

 

Das Unternehmen BriMa Reisen GbR trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise. 

 

Zudem verfügt das Unternehmen BriMa Reisen GbR über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.

 

 

 

Weiterführende Informationen zu Ihren wichtigsten Rechten nach der Richtlinie (EU) 2015/2302:

 

 

  • Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.

 

  • Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen. 

 

  • Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können. 
  • Die Reisenden können die Pauschalreise - innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.

 

  • Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.

 

  • Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung. 

 

  • Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen. 

 

  • Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten. 

 

  • Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung”), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen. 

 

  • Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden. 

 

  • Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet. 

 

 

 

 

 

 

  • Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. 

 

BriMa Reisen GbR hat eine Insolvenzabsicherung mit R+V_Allgemeine Versicherung AG abgeschlossen. 

 

Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde R+V Allgemeine Versicherung AG, 65189 Wiesbaden, Raiffeisenplatz 1, kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von BriMa Reisen GbR verweigert werden.

 

 

 

BriMa-Reisen GbR

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

 

Sehr geehrte Kunden,

 

bitten lesen Sie sich unsere nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufmerksam durch.

 

Sie werden Inhalt des zwischen Ihnen und der BriMa-Reisen GbR wirksam abgeschlossenen Reisevertrages. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen dabei die einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches,
respektive die §§ 651a – 651y BGB sowie Art. 250 und 252 EGBGB.

 

Bitte beachten Sie, dass aus Gründen der besseren Lesbarkeit nachfolgend die Sprachform des generischen Maskulinums angewendet wird und daher von Reiseveranstalter (BriMa-Reisen) und dem Reisenden gesprochen wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form geschlechtsunabhängig verstanden werden soll. 

 

 

Vorvertragliche Unterrichtung

 

Der Reiseveranstalter weist auf das Informationsblatt ‚Vorvertragliche Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a BGB i.V.m. Art. 250
§ 2 I EBGBG‘
hin, das mit weiterführenden Verweisungen auch unter www.brima-reisen.de eingesehen werden kann und empfiehlt selbiges im Vorfeld einer Buchung aufmerksam zu lesen. 

 

 

  1. Buchung

 

1.1 Die Buchung einer Reise kann telefonisch, mündlich, per E-Mail oder schriftlich erfolgen. 

 

1.2 Durch die Buchung einer Reise gibt der Reisende ein verbindliches Angebot, das auf den Abschluss eines Reisevertrages gerichtet ist, ab. An dieses Angebot ist Reisende 10 Tage gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt oder abgelehnt. 

 

 

1.3 Der Reisevertrag kommt zustande, wenn der Reiseveranstalter das in der Reisebuchung enthaltene Angebot annimmt. Über das Zustandekommen bzw. Nichtzustandekommen des Vertrages wird der Reisende im Wege einer Reisebestätigung bzw. einer Ablehnung des Angebots informiert. 

 

1.4 Der Reisende hat Anspruch auf eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrages in Papierform, wenn der Vertragsschluss entweder bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragsschließenden erfolgte oder außerhalb von Geschäftsräumen i.S.d. § 312b BGB. 

Im Fall des § 312b BGB kann für die Abschrift oder die Bestätigung des Vertrags auch ein anderer dauerhafter Datenträger verwendet werden, sofern der Reisende dem zustimmt. 

 

1.5 Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln, insbesondere notwendige Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise und Eintrittskarten. 

 

1.6 Der Reiseveranstalter hat den Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn zu unterrichten über die Abreise- und Ankunftszeiten sowie gegebenenfalls die Zeiten für die Abfertigung vor der Beförderung, die Orte und Dauer von Zwischenstationen sowie die dort zu erreichenden Anschlussverbindungen. 

 

1.7 Eine besondere Mitteilung gemäß Ziffer 1.6 ist nicht erforderlich, soweit diese Informationen bereits in einer dem Reisenden zur Verfügung gestellten Abschrift oder Bestätigung des Vertrages nach Art. 250 § 6 EGBGB oder in einer Information des Reisenden nach Art. 250 § 8 Absatz 2 EGBGB enthalten sind und inzwischen keine Änderungen eingetreten sind. 

 

 

  1. Zahlungsmodalitäten

 

2.1 Der Reiseveranstalter darf Anzahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden klar, verständlich und in hervorgehobener Weise Name und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers zur Verfügung gestellt wurden.  

 

2.2 Unmittelbar nach Abschluss des Reisevertrages wird eine Anzahlung i.H.v. 20% des Reisepreises – inklusive der Kosten für etwaige Eintrittskarten u.ä. – zur Zahlung fällig, soweit die Parteien keine abweichende, ausdrückliche Individualvereinbarung treffen.

 

2.3 Der Restbetrag wird zwei Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern dem Reisenden die Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers gemäß 2.1 zur Verfügung gestellt wurden und die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 4.5.1 genannten Gründen abgesagt werden kann.

 

2.4 Bei Tagesfahrten (Dauer der Reise von weniger als 24h ohne Übernachtung, wobei der Reisepreis pro Person nicht mehr als 75,00 EUR kostet) ist sofort nach Erhalt der Buchungsbestätigung der volle Reisepreis ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines zur Zahlung fällig. 

 

2.5 Die Zahlungen sind auf das angegebene Konto des Reiseveranstalters zu überweisen. 

 

Bankverbindung: BriMa Reisen | Raiffeisen Bank Ismaning/Neufahrn 

IBAN DE15 7009 3400 0206 4412 89 | BIC GEN OD EF1 ISV

 

2.6 Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An- und Restzahlung) nicht leistet, kann der Reiseveranstalter nach Mahnung und angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung nach Maßgabe der Richtlinien unter Ziffer 4.4.

 

 

  1. Zusatzkosten

 

3.1 Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass die im jeweiligen Angebot angegebenen Preise – sofern keine davon abweichenden Angaben im Angebot enthalten sind – 19% USt enthalten.

 

3.2 Die im jeweiligen Angebot angegebenen Preise umfassen nicht die anfallenden Kur-/Ortsgebühren, zusätzliche Entgelte, Gebühren und sonstige Kosten. Diese sind von dem Reisenden gesondert an den jeweiligen Gläubiger zu entrichten. 

 

 

  1. Rücktritt

 

4.1 Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit – auch ohne Angabe von Gründen – vom Vertrag zurücktreten. 

 

4.2 Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. 

 

4.3 Bereits geleistete Anzahlungen werden unverzüglich von dem Reiseveranstalter zurückerstattet. 

 

4.4 Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.

 

 

4.4.1 Dabei werden – in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung (3.5) nachfolgende Entschädigungspauschalen festgelegt:

 

Rücktritt bis 45 Tage vor Reisebeginn:                 10% des Reisepreises

 

Rücktritt zwischen 44 und 22 Tage vor Reisebeginn:         30% des Reisepreises

 

Rücktritt zwischen 21 und 15 Tage vor Reisebeginn:        50% des Reisepreises

 

Rücktritt zwischen 14 und   7 Tage vor Reisebeginn:        75% des Reisepreises

 

Rücktritt ab dem 6. Tag vor Reisebeginn:            80% des Reisepreises 

 

Bei Nichtantritt der Reise                        90% des Reisepreises 

 

 

4.4.2 Der Reiseveranstalter behält es sich allerdings in Übereinstimmung mit
§ 651h II 2 BGB vor, ihren Entschädigungsanspruch infolge Rücktritts des Reisenden konkret – entsprechend der gesetzlichen Vorgaben – zu berechnen. 

 

4.4.3 Unabhängig von der Berechnungsmethode des Entschädigungsanspruchs (Entschädigungspauschale/konkrete Berechnung) muss sich der Reiseveranstalter ersparte Aufwendungen und einen anderweitigen Erwerb auf die Höhe der Entschädigungsleistung jedoch anrechnen lassen.

 

4.4.4 Das Recht des Reisenden, den Nachweis zu führen, dass dem Reiseveranstalter infolge seines Rücktritts kein Schaden entstanden ist, bleibt davon unberührt.

 

4.4.5 Der Reiseveranstalter ist auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen. 

 

4.4.6 Das Recht des Reiseveranstalters eine Entschädigung infolge Rücktritts zu verlangen, ist ausgeschlossen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

 

 

Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich in diesem Zusammenhang, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. 

 

4.4.7 Das Recht des Reiseveranstalters eine Entschädigung infolge Rücktritts zu verlangen, ist weiterhin im Falle von höherer Gewalt ausgeschlossen. 

 

4.4.8 Das Recht des Reiseveranstalters eine Entschädigung infolge Rücktritts zu verlangen, ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Reiseveranstalter den Rücktritt zu vertreten hat. 

 

4.5 Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten, wenn 

 

4.5.1 die Mindestteilnehmerzahl für die Reise i.H.v. 22 Teilnehmern nicht erreicht wird. In diesem Fall wird der Rücktritt vier Wochen vor Reisebeginn gegenüber dem Reisenden erklärt, jedoch spätestens 

 

  • 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen, 

 

  • 7 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen bzw.

 

  • 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen,

 

 

4.5.2 der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (z.B. Ein- und Ausreisebeschränkungen bei Epidemien) an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist. 

 

In diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich (i.S.d. § 121 BGB) nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. 

 

4.6 Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. 

Im Falle einer mit dem Rücktritt einhergehenden Rückerstattungsverpflichtung des Reiseveranstalters ist dieser verpflichtet, unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, bereits erfolgte Zahlungen des Reisenden zurückzuerstatten. Dem Reisenden entstehen hierdurch keine Kosten. Schadensersatzansprüche des Reisenden im Falle eines Rücktritts nach § 4.5 (Stornierung) durch den Reiseveranstalter sind ausgeschlossen. 

 

4.7 Die Rücktrittserklärung (unabhängig von der Person des Erklärenden) ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Zugang gegenüber dem Reiseveranstalter wirksam wird und formlos möglich ist. Sie ist bedingungsfeindlich. 

 

 

  1. Reiserücktrittsversicherung

 

5.1 Dem Reisenden wird empfohlen, eine Reiserücktrittskostenversicherung, eine Reiseabbruchkostenversicherung und eine Reiserückführungskostenversicherung bei Unfall oder Krankheit abzuschließen. 

 

  1.     5.2. Eine Reiserücktrittsversicherung kann über den Reiseveranstalter gebucht werden.

 

 

 

  1. Rechte des Reisenden bei Reisemängeln/Rügeobliegenheit des Reisenden

 

6.1 Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln sind aus § 651i III BGB zu entnehmen. 

 

6.2 Der Reisende hat dem Veranstalter einen Reisemangel unverzüglich
(i.S.d. § 121 BGB) anzuzeigen. 

 

6.3 Wenn der Reiseveranstalter wegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.

 

 

 

  1. Haftungsbeschränkung/Anrechnung 

 

7.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden des Reisenden nicht schuldhaft herbeigeführt wird. 

 

7.2 Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.

7.3 Hat der Reisende gegen den Reiseveranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung infolge einer Minderung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften erhalten hat oder nach Maßgabe

 

 

 

der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).

7.4 Hat der Reisende vom Reiseveranstalter bereits Schadensersatz erhalten oder ist ihm infolge einer Minderung vom Reiseveranstalter bereits ein Betrag erstattet worden, so muss er sich den erhaltenen Betrag auf dasjenige anrechnen lassen, was ihm aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung infolge einer Minderung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften oder nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Verordnungen geschuldet ist.

 

 

 

 

  1. Beistandspflicht des Reiseveranstalters/Aufwendungsersatz

 

8.1 Befindet sich der Reisende im Fall des § 651k Absatz 4 BGB oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten, hat der Reiseveranstalter ihm unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewähren, insbesondere durch

 

8.1.1 Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung,

 

  1. Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und

 

  1. Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten; § 651k Absatz 3 bleibt unberührt.

 

8.2 Hat der Reisende die den Beistand erfordernden Umstände schuldhaft selbst herbeigeführt, kann der Reiseveranstalter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind. 

 

 

 

  1. Vertragsübertragung unter Reisenden 

 

9.1 Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn, auf einem dauerhaften Datenträger, respektive in Papierform oder per E-Mail, erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt.

 

9.2 Dabei muss aus dieser Übertragungserklärung für den Reiseveranstalter klar und unzweideutig hervorgehen, dass der konkret benannte Reisende den konkret benannten Pauschalreisevertrag auf einen konkret benannten Dritten übertragen will. 

Eine Angabe von Gründen für die Übertragung ist nicht erforderlich. 

Je nach Art der Pauschalreise müssen aber Angaben zur Tauglichkeit des Dritten gemacht werden, insbesondere, wenn die Reise besondere Anforderungen an die körperliche Konstitution des Reisenden stellt. 

 

9.3 Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. 

 

9.4 Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haftet er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. 

Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich angefallen sind. 

 

9.5 Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erbringen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. 

 

 

 

10. Sitzordnung im Bus

 

Die Sitzplätze im Bus werden nach der Reihenfolge der Anmeldungen vergeben. 

 

 

11. Pass-, Visa- und Gesundheitspolizeiliche Formalitäten 

 

11.1 Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden vor der Reiseanmeldung über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangen von Visa, sowie gesundheitspolizeilichen Formalitäten des jeweiligen Landes.

 

11.2 Sobald der Reiseveranstalter seine Informationspflicht gemäß Ziffer 11.1 erfüllt hat, ist der Reisende selbst verantwortlich für Erfüllung der Voraussetzungen für die Reiseteilnahme und für die Mitführung der benötigten Reiseunterlagen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. 

 

11.3 Kann die Reise mangels der erforderlichen persönlichen Voraussetzungen nicht angetreten werden, ist dies ausschließlich dem Verantwortungsbereich des Reisenden zuzuordnen, es sei denn es wurde

 

 

 

12. Informationen für Menschen mit eingeschränkter Mobilität

 

Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass die angebotenen Reisen insbesondere für Menschen mit einer eingeschränkten Mobilität (vor allem Gehbehinderung, Rollstuhl u.ä.) nicht geeignet sind. 

 

Bei Unsicherheiten hinsichtlich der Tauglichkeit des Reisenden besteht im Vorfeld die Möglichkeit einer Beratung bei dem Reiseveranstalter. 

 

 

 

 

 

 

 

13. Preiserhöhungen/Preissenkungen/Änderungen vor Reisebeginn

 

13.1 Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis um bis zu 8% nur erhöhen, wenn sich die Erhöhung des Reisepreises unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten 

 

13.1.1 Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,

 

13.1.2 Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder

 

13.1.3 Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurses

resultiert. 

 

13.2 Die Differenz aus dem ursprünglichen und dem geänderten Reisepreis wird entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet und anteilig erhöht. 

 

13.3 Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und dabei auch die zugrundeliegende Berechnungsmethode zu erläutern. 

Eine Preiserhöhung ist dabei nur dann wirksam, wenn sie den vorgenannten Anforderungen gerecht wird und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. 

 

13.4 Beträgt die in Ziffer 13.1 vorbehaltene Preiserhöhung mehr als 8% des Reisepreises kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 651g I BGB vornehmen. Weitere Einzelheiten sind ebenfalls aus
§ 651g BGB zu entnehmen. 

 

13.5 Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in den Ziffern 13.1.1 – 13-1.3 genannten Parameter nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter führt. 

Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. 

Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen.

Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind. 

 

 

13.6 Andere Vertragsbedingungen kann der Reiseveranstalter nur einseitig ändern, wenn die Änderungen unerheblich sind. 

 

13.7 Änderungen i.S.d. Ziffer 13.6 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise inklusive der inhaltlichen Vorgaben des Art. 250 § 10 EGBGB mitzuteilen.

 

Eine Änderung in diesem Sinne ist dabei nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird. 

 

13.8 Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig.

 

13.9 Änderungen i.S.d. Ziffer 13.8 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise inklusive der inhaltlichen Vorgaben des Art. 250 § 10 EGBGB mitzuteilen.

 

13.10 Im Übrigen gilt § 651g BGB auch für erhebliche Vertragsänderungen uneingeschränkt. 

 

13.11 Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt.  

 

 

 

14. Gerichtsstand/anwendbares Vertragsstatut

 

14.1 Der Gerichtsstand ist München. 

 

14.2 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendbarkeit anderer Rechtsstatute werden ausgeschlossen. 

 

 

AGB Brima Reisen - Stand Januar 2022
AGB-BrimaReisen2022.pdf
PDF-Dokument [165.9 KB]
Druckversion | Sitemap
© Brigitte Körber